Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 196

§ 196 – Prüfungsanordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde legt fest, wie umfangreich die Außenprüfung sein soll.
  • Dies geschieht durch eine schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung.
  • Die Prüfungsanordnung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich auf § 356.
  • Die Anordnung informiert über die Rechte der Betroffenen.